Pflichtteilsanspruch ohne Testament

Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt? Die gesetzliche Erbfolge

Haben Sie keine eigene Vorsorge durch ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen, greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz orientiert sich hierbei primär am Grad der Verwandtschaft. Vereinfacht gesagt: Das Erbe bleibt in der Familie. Dabei werden rechtlich adoptierte Kinder den leiblichen Nachkommen vollständig gleichgestellt und sind ebenso Teil dieser gesetzlichen Abfolge.

Das Ordnungssystem: Wer erbt in welcher Reihenfolge?

Das gesetzliche Erbrecht folgt einer klaren Hierarchie, dem sogenannten Ordnungssystem. Die Verwandten werden je nach Grad ihrer Abstammung in verschiedene Gruppen eingeteilt. Dabei schließt eine nähere Ordnung die entfernteren Verwandten in der Regel komplett von der Erbfolge aus. Ein entscheidender Faktor für die Höhe der Erbquote ist zudem der Familienstand: Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist eng mit dem gewählten Güterstand verknüpft – in den meisten Fällen ist dies die gesetzliche Zugewinngemeinschaft.

Wie der Güterstand das Erbe des Ehepartners beeinflusst

Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ist untrennbar mit dem ehelichen Güterrecht verknüpft. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft erfolgt der Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens im Erbfall meist „erbrechtlich“. Das bedeutet: Der gesetzliche Erbanteil wird pauschal um ein Viertel erhöht. Diese rechnerische Erhöhung führt nicht nur zu einer Verschiebung der Anteile im Nachlass, sondern ist auch die maßgebliche Basis für die Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche Dritter.

Gesetzliche Erbfolge vs. Testament: Die Rolle des Pflichtteils

Obwohl Sie durch ein Testament die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen können, bleibt eine Verbindung bestehen: das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen – insbesondere Kindern und Ehegatten – eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu, selbst wenn sie ausdrücklich enterbt wurden. Die Höhe dieses Anspruchs ist gesetzlich fixiert und beläuft sich auf exakt die Hälfte dessen, was der Person ohne Testament zugestanden hätte.

Die Berechnung des Pflichtanteil

Der Pflichtteil: Ein reiner Zahlungsanspruch

Wichtig zu wissen: Wer einen Pflichtteil geltend macht, wird kein Miterbe. Man wird nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat somit kein Mitspracherecht bei der Verwaltung des Nachlasses – etwa beim Verkauf einer Immobilie. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die rechtmäßigen Erben. Da die Pflichtteilsberechtigten also nicht direkt an der Substanz des Erbes beteiligt sind, sondern „nur“ Geld sehen wollen, entstehen hier oft Spannungen, die eine professionelle Vermittlung erfordern.

Wertermittlung: So wird der Pflichtteil berechnet

Die Basis für jede Pflichtteilsforderung ist der Gesamtwert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes. Um diesen exakt zu bestimmen, müssen oft Immobilien, Wertpapiere oder Sachwerte durch Sachverständigengutachten bewertet werden. Sobald der Netto-Nachlasswert feststeht, wird daraus die Pflichtteilsquote (50 % des gesetzlichen Erbteils) berechnet. Dieser Betrag ist als Geldsumme sofort mit dem Erbfall fällig und muss vom Erben ausgezahlt werden.

Beispiel zur Anwendung des Pflichtteilsrechts

Ein Fallbeispiel zur Alleinerbschaft:

Betrachten wir eine typische Familiensituation: Die Eheleute F und M führen ihre Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben einen gemeinsamen Sohn, S. Um sich gegenseitig abzusichern, hat M ein Testament errichtet und seine Ehefrau F als Alleinerbin eingesetzt.

Die Folge: Mit dem Tod von M tritt die gewillkürte Erbfolge ein, wodurch F das gesamte Vermögen allein übernimmt und der Sohn S zunächst von der direkten Erbfolge ausgeschlossen ist.

Die Berechnung des Pflichtteils am Beispiel

Sohn S ist als Abkömmling grundsätzlich pflichtteilsberechtigt. Ohne das Testament des Vaters (M) hätten die Ehefrau F und der Sohn S nach dem Gesetz jeweils zur Hälfte geerbt (F erhält 1/4 als Erbteil plus 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich). Durch die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin wird S jedoch enterbt. Sein Pflichtteil beläuft sich gesetzlich auf die Hälfte seines hypothetischen gesetzlichen Erbteils. In diesem Fall kann S also von der Erbin F eine Zahlung in Höhe von 25 % (1/4) des gesamten Nachlasswertes fordern.